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Satzung

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Naturpark Maas-Schwalm-Nettehttp://www.naturpark-msn.de

Satzung Zweckverband
Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette

Die Gemeinden:

Beesel, mit Sitz in Reuver, Niederlande,
Echt-Susteren, mit Sitz in Echt, Niederlande,
Leudal, mit Sitz in Heythuysen, Niederlande,
Maasgouw, mit Sitz in Heel, Niederlande,
Roerdalen, mit Sitz in St. Odiliënberg, Niederlande,
Roermond, mit Sitz in Roermond, Niederlande,
Venlo mit Sitz in Venlo, Niederlande

und

der Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette mit Sitz in Viersen, Bundesrepublik Deutschland,

beschließen

unter Berücksichtigung von Artikel 3 des Anholter Vertrages vom 23. Mai 1991 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaf-ten und andere öffentlichen Institutionen,

unter Berücksichtigung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit,

unter Berücksichtigung der entsprechenden kommunalen Bestimmungen,

und in Anbetracht dessen,

    - dass es sich beim Deutsch-Niederländischen Naturpark Maas-Schwalm-Nette um ein Gebiet von fast 800 km² an der Deutsch-Niederländischen Grenze handelt und dass dieser Naturpark sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Natur- und Erholungsgebiet sowie zu einem kulturellen Begegnungszentrum entwickelt hat,

    - dass neben den grenzüberschreitenden Fahrrad- und Wanderwegen und den drei Informations- und Besucherzentren in Wachtendonk, Herkenbosch und Brüggen, sich weitere wichtige ökologische Projekte in Umsetzung be-finden wie im Nationalpark De Meinweg in den Niederlanden und im Natur- und Erholungsgebiet Schwalm-Nette auf deutscher Seite,

    - dass diese Entwicklungen das Ergebnis zahlreicher von den einzelnen Kommunen und Kreisen geleistete Anstrengungen sind, und dass diese vor allem durch Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen und der niederlän-dischen Behörden ermöglicht wurden, und dass in den letzten Jahren in zu-nehmendem Maße gemeinsam auch die Fördermöglichkeiten der Europäi-schen Union in Anspruch genommen wurden,

    - dass mit der Aufnahme der niederländischen Gemeinden Beesel und Venlo der Bereich des Deutsch-Niederländischen Naturparks Maas-Schwalm-Nette erheblich erweitert wurde,

    - dass im Rahmen der Förderprogramme der EU neue Informationszentren gegründet wurden,

    - dass sowohl die Gebietserweiterung als auch die vermehrten Aktivitäten ei-nen weiteren wichtigen Schritt in Richtung einer integrierten Zusammenarbeit ermöglichen,

    - dass, nach 20 Jahren hauptsächlich national-orientierter Zusammenarbeit im Rahmen des Deutsch-Niederländischen Naturparks Maas-Schwalm-Nette, heute erste Ansätze geboten werden, um im Rahmen einer gemeinsamen Organisation auch eine grenzüberschreitende regionale Identität zu schaffen, ohne die Organisationen, die ihren Wert im grenzüberschreitenden Verkehr bewiesen haben, zu gefährden,

    - dass der Weg geebnet wurde für neue Ansätze,

    - dass die beteiligten Gemeinden und der Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette mitgeteilt haben, dass sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die bereits ihren Anfang hatte im Vertrag vom 30. März 1976 zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen, Traktat vom 16. Juni 1976, Trbl. 1976, Nr. 76, wobei eine Beratende Kommission gegrün-det wurde, weiter gestalten und verwirklichen möchten, gemäß dem Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Institutionen vom 23. Mai 1991, Trbl. 1991, Nr. 102 und Trbl. 1992, Nr. 207, bekannt als „Anholter Abkommen“,

    - dass den teilnehmenden Gemeinden und der Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette die Vorteile einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie in dem am 21. Mai 1980 in Madrid geschlossenen Rahmenvertrag über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Institutionen dargestellt, klar sind,


einen Zweckverband mit folgender Satzung zu gründen:


Paragraph 1 Einleitende Bestimmungen

Artikel 1: Definitionen

In dieser Satzung wird verstanden unter:

a. Satzung: die Satzung für den Zweckverband Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
b. Vertrag: das Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und dem Land Nord-rhein-Westfalen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper-schaften und anderen öffentlichen Institutionen, geschlossen in Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991;
c. Maas-Schwalm-Nette: der Zweckverband Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
d. Verbandsversammlung: Verbandsversammlung des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
e. Verbandsvorstand: Verbandsvorsteher und stellvertretender Ver-bandsvorsteher des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
f. Vorsitzender: Vorsitzender der Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
g. Ausschuss: Beratungsgremium der Verbandsversammlung, das von ihr für bestimmte Aufgaben eingesetzt wird;
h. Geschäftsführer: Leiter der Geschäftsstelle Maas-Schwalm-Nette, gemäß Artikel 21;
i. Gedeputeerde Staten: Gedeputeerde Staten der Provinz Limburg mit Sitz in Maastricht, Niederlande;
j. Mitglieder: Die Gemeinden Ambt Montfort, Beesel, Echt-Susteren, Leudal, Maasgouw, Roerdalen, Roermond, Venlo und der Zweckverband Na-turpark Schwalm-Nette;
k. Aufsichtsorgan: Gedeputeerde Staten der Provinz Limburg mit Sitz in Maastricht, Niederlande und das Innen-ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland oder ein von ihnen berufenes Or-gan.


Artikel 2: Name

Der Zweckverband trägt den Namen „Zweckverband Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette“ bzw. „Openbaar Lichaam Duits-Nederlands Grenspark Maas-Swalm-Nette“, im folgenden „Zweckverband“ genannt.

Artikel 3: Dauer

Der Zweckverband wird für unbestimmte Zeit gegründet, er ist handlungsfähig ab dem Zeitpunkt, an dem die Satzung in Kraft tritt.

Artikel 4: Rechtsfähigkeit

1. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2. Die Rechtsbefugnisse stehen dem Zweckverband nur soweit zu, wie dies für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Verwirklichung seiner Ziele, wie in Arti-kel 7 dieser Satzung aufgeführt, erforderlich ist.

Artikel 5: Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet des Zweckverbandes erstreckt sich über das Verbandsge-biet des Zweckverbandes Naturpark Schwalm-Nette in der Bundesrepublik Deutschland und die Hoheitsgebiete, oder Teile davon, der beteiligten Gemein-den in den Niederlanden. Die exakte Abgrenzung des Gebietes kann der Anlage 1 entnommen werden. Diese Karte ist unlösbarer Teil dieser Satzung.

Artikel 6: Sitz

Der Zweckverband hat seinen Sitz in Roermond, Niederlande.

Artikel 7: Ziele, Aufgaben und Befugnisse

Zielsetzung

1. Der Zweckverband hat zum Ziel, die gemeinsamen Interessen im grenzüber-schreitenden Sinne zu vertreten, wobei sich das Hauptziel der grenzüber-schreitenden Zusammenarbeit auf den Erhalt, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft, ihrer Schönheit und ihre typischen Merkmale rich-tet, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Belange.

Aufgaben

2. Der Zweckverband hat im Rahmen der ihm zuerkannten Befugnisse und im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechtes die Aufgabe, die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder zu unterstützen, zu för-dern und zu koordinieren in den in Artikel 7, Absatz 3, genannten Bereichen. Im Rahmen dieser Aufgabe werden vom Zweckverband Projekte ausgeführt. Er beantragt, empfängt und verwaltet Finanzmittel von Dritten, unter anderem europäischen und nationalen Fördermittel. Er gewährt Dritten finanzielle Mit-tel. Er ist für die Öffentlichkeitsarbeit der in Absatz 3 genannten Aufgabenbe-reiche zuständig. Er berät die beteiligten Gemeinden, Behörden und Organe bei grenzüberschreitenden Aktivitäten und Problemen.
3. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit findet im Rahmen der Zuständigkei-ten nach den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen in folgenden Bereichen statt:
a: Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft;
b: Nutzung und Entwicklung von Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft;
c: Bildung und Öffentlichkeitsarbeit in den Themenbereichen Natur und
Landschaft einschließlich der Kulturgeschichte.
4. Der Zweckverband übernimmt die Aufgaben die der Beratenden Kommission des Deutsch-Niederländischen Naturparks Maas-Schwalm-Nette in dem Staatsvertrag vom 30. März 1976 zugewiesen wurden, sobald dieser ent-sprechend geändert ist.
5. Neben den in Absatz 3 genannten Aufgaben können die Verbandsmitglieder im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechtes weitere Aufgaben be-nennen, in welchen eine Zusammenarbeit sinnvoll erachtet wird.

Befugnisse

6. Der Zweckverband ist befugt, gemeinsame Vorhaben bzw. gemeinsame Richtlinien vorzubereiten, die sich auf die in diesem Artikel in Absatz 3, 4 und 5 genannten Aufgaben beziehen.
7. Die Mitglieder des Zweckverbandes legen die ausgearbeiteten Vorhaben gemäß Absatz 6 durch übereinstimmende Beschlüsse fest.
8. Der Zweckverband ist ferner befugt, im Namen der Mitglieder des Zweckver-bandes die ausgearbeiteten Vorhaben gemäß Absatz 7 auszuführen, sowie in Rahmen dieser Vorhaben weitere Beschlüsse zu fassen.

Artikel 8: Organe

1. Die Organe des Zweckverbandes sind:
a. Verbandsversammlung
b. Verbandsvorstand.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen getroffen, sofern die vorliegende Satzung keine Abweichungen dazu vorschreibt.

Paragraph 2 Verbandsversammlung

Artikel 9: Zusammensetzung

Allgemein

1. Die Verbandsversammlung setzt sich aus 10 stimmberechtigten Vertretern der Mitglieder zusammen. Die Verbandsversammlung ist paritätisch zu-sammengesetzt.
2. Die Verbandsversammlung ernennt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (gleichzeitig Verbandsvorsteher) sowie einen Stellvertretenden Vorsitzen-den. Bei der Ernennung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsit-zenden berücksichtigt die Verbandsversammlung, dass, wenn der Vorsit-zende die deutsche Nationalität hat, der Stellvertretende Vorsitzende die niederländische Nationalität hat und umgekehrt. Die Funktion des Vorsit-zenden wird maximal vier Jahre von Mitgliedern einer bestimmten Nationa-lität ausgeübt.
3. Abweichend vom obigen Absatz übernimmt während der ersten vier Jahre der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Naturpark Schwalm-Nette den Vorsitz.
4. Bestimmungen dieser Satzung, die für die Vertreter der Mitglieder der Ver-bandsversammlung gelten, finden entsprechende Anwendung auf deren Stellvertreter. Die stellvertretende Mitgliedschaft bietet keine Möglichkeit, sich seinerseits in der Arbeit der Verbandsversammlung vertreten zu las-sen.
5. Personen die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Zweckverband ste-hen können keine Vertretung in der Verbandsversammlung übernehmen.
6. Die Vertreter in der Verbandsversammlung werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, es sei denn, diese Satzung sieht eine andere Frist vor.
7. Verliert man die Legitimation, aufgrund derer man Vertreter in der Ver-bandsversammlung ist, erlischt die Mitgliedschaft in der Verbandsversamm-lung von Rechts wegen.
8. Die Verbandsversammlung lässt sich in Sitzungen von Beratern begleiten, die kein Stimmrecht haben. Als Berater werden auftreten: das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Düsseldorf, das Ministe-rium für Landwirtschaft, Natur und Fischerei (LNV), sowie das Ministerium für Raumplanung, Wohnen und Umwelt (VROM) und die Provinz Limburg.

Vertreter im Namen des Zweckverbandes Naturpark Schwalm-Nette

9. Der Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette ernennt aus seiner Mitte bis zu 5 Vertreter und deren Stellvertreter für die Verbandsversammlung.
10. Der Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette kann einen von ihm in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette entsandten Vertreter das Mandat entzie-hen, wenn dieser nicht mehr Mitglied seines Verbandes ist.

Vertreter im Namen der beteiligten Gemeinden

11. Die beteiligten Gemeinden können zusammen fünf Vertreter in die Ver-bandsversammlung entsenden.
12. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden ernennen unter Berücksichti-gung des innerstaatlichen Rechtes fünf Vertreter und ihre Stellvertreter für die Verbandsversammlung.
13. Sie treten zurück an dem Tag, an dem die Legislaturperiode des Gemein-derates abläuft.
14. Die Gemeinderäte ernennen sobald wie möglich nach Anfang der neuen Legislaturperiode erneut die Vertreter für die Verbandsversammlung. Zu-rücktretende Vertreter können erneut ernannt werden.
15. Die Vertreter in der Verbandsversammlung, die infolge der Bestimmungen in Absatz 13 zurücktreten, arbeiten solange weiter, bis die Ernennungen gemäß Absatz 14 stattgefunden haben. In Sitzungen der Verbandsver-sammlung können in diesem Zeitraum keine Beschlüsse gefasst werden über Angelegenheiten gemäß Artikel 12, Absatz 6.
16. Wenn zwischenzeitlich ein Platz eines Vertreters in der Verbandsversamm-lung frei wird, ernennt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde sobald wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, einen neuen Vertre-ter.
17. Derjenige, der zur Erfüllung einer vorübergehenden Vakanz als Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt wird, tritt ab, sobald derjenige dessen Platz er eingenommen hat, hätte zurücktreten müssen.
18. Ein für die Verbandsversammlung entsandter Vertreter kann von dem Ge-meinderat, der ihn ernannt hat, entlassen werden, wenn er das Vertrauen dieses Gemeinderates nicht mehr besitzt.
19. Die Artikel 49 und 50 des Kommunalgesetzes finden entsprechende An-wendung.

Artikel 10: Beschlussfähigkeit

1. Eine Sitzung der Verbandsversammlung wird nicht eröffnet, bevor lt. Anwe-senheitsliste mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedoch in dem Sinne, dass die Anzahl der Anwesenden die Mitglieder nach Beurteilung des Vorsitzenden verhältnismäßig vertreten sollte.
2. Wenn infolge des obigen Absatzes die Sitzung nicht eröffnet werden kann, beraumt der Vorsitzende innerhalb von vierzehn Tagen unter Hinweis auf diesen Artikel eine neue Sitzung ein. In der Einladung dazu muss ausdrück-lich auf den Umstand verwiesen werden, dass die Verbandsversammlung in dieser Sitzung Beschlüsse fassen kann ohne Berücksichtigung von Absatz 1 dieses Artikels.
3. In einer Sitzung, gemäß Absatz 2, findet Absatz 1 keine Anwendung.
4. Besprechung und Beschlussfassung über andere Angelegenheiten als jene, die hervorgehen aus der lt. Absatz 1 nicht eröffneten Sitzung, können nur stattfinden, wenn den Bedingungen in Absatz 1 entsprochen wird.
5. Jeder Vertreter hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vertre-ter gefasst.
7. Eine Änderung der Satzung, insbesondere der Bestimmungen über Beitritt und Austritt der beteiligten Gemeinden, sowie Auflösung des Zweckverban-des, erfordern eine 2/3 Mehrheit der Verbandsversammlung. Zur Änderung der in der Satzung festgelegten Aufgaben des Zweckverbandes können nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 11: Die Befugnisse

1. Die Verbandsversammlung hat im Rahmen dieser Satzung alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem Verbandsvorstand aufgetragen wurden.
2. Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über:
a. die Geschäftsordnung und den Haushalt
b. den Jahresabschluss und die Entlastung des Verbandsvorstandes
c. die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden
d. die Ernennung und Entlassung eines Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorsitzenden
e. alle Angelegenheiten, sofern diese Satzung keine Regelung vorsieht.
3. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnen die Schreiben des Zweckverbandes.
4. Der Vorsitzende vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Verpflichtungen des Zweckverbandes können nur schriftlich eingegangen werden.

Artikel 12: Arbeitsweise

1. Die Verbandsversammlung trifft sich jährlich mindestens zweimal, des Weite-ren so häufig, wie der Vorsitzende oder der Verbandsvorstand dies für erfor-derlich halten, oder mindestens 1/5 der Anzahl der Vertreter in der Verbands-versammlung dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
2. Der Geschäftsführer lädt die Vertreter in der Verbandsversammlung im Na-men des Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung zu den Versammlungen ein. Von den Sit-zungen wird eine Niederschrift in deutscher und in niederländischer Sprache erstellt. Die Niederschrift enthält mindestens die sachliche Wiedergabe der von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse und wird von den Vor-sitzenden sowie dem Geschäftsführer unterzeichnet.
3. Die Verbandsversammlung erstellt für seine Sitzungen eine Geschäftsord-nung, worin nähere Bestimmungen aufgenommen werden können.
4. In der Geschäftsordnung können auch Vorschriften enthalten sein für die An-hörung von Beteiligten angesichts der in der Verbandsversammlung zu fas-senden Beschlüsse.
5. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich, davon kann nur abgewichen werden, wenn ein Vertreter in der Verbandsversamm-lung dies für einen bestimmten Tagesordnungspunkt vorher schriftlich bean-tragt hat.
6. In einer nicht-öffentliche Sitzung wird nicht beraten und werden keine Be-schlüsse gefasst über:
a. die Feststellung und Änderung eines Haushaltsplanes oder die Feststel-lung des Jahresabschlusses
b. die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Verbandsvorstandes sowie von Mitgliedern von Arbeitsgruppen
c. die Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 30
d. den Beitritt zu dieser Satzung gemäß Artikel 31
e. den Austritt aus dieser Satzung gemäß Artikel 32.

Artikel 13: Rechenschafts- und Auskunftspflicht

1. Die von den Mitgliedern des Zweckverbandes berufenen Vertreter für die Verbandsversammlung:
a. erteilen mündlich und gegebenenfalls schriftlich den Mitgliedern des Zweckverbandes, von denen sie entsandt wurden, Auskünfte
b. können mündlich und gegebenenfalls schriftlich von den Mitgliedern, die sie entsandt haben, zur Rechenschaftslegung über ihre Tätigkeiten in der Verbandsversammlung aufgefordert werden
c. können von den Mitgliedern, die sie ernannt haben, entlassen werden, falls sie deren Vertrauen nicht mehr besitzen.
2. Anträge auf Auskünfte werden vorzugsweise schriftlich eingereicht.
3 Wenn es dem öffentlichen Interesse widerspricht, die beantragten Auskünfte zu erteilen, wird der Antragsteller hierüber unter Nennung der Gründe infor-miert.
4 Wenn keine in Absatz 3 gemeinten Hinderungsgründe vorliegen, sind die Vertreter in der Verbandsversammlung verpflichtet, die Auskünfte sobald wie möglich zu erteilen.
5 Die Vertreter in der Verbandsversammlung, die gebeten werden, Auskünfte zu erteilen, müssen dafür sorgen, dass dem Antrag entsprochen wird, und dass die in Absatz 3 genannte Auskunft auch dem Mitglied des Zweckver-bandes das ihn entsannt hat, mitgeteilt wird.

Artikel 14: Verhältnis Verbandsversammlung – Räte der beteiligten
Gemeinden und Zweckverband Schwalm-Nette

1. Die Verbandsversammlung unterrichtet die Mitglieder spätestens bis zum 1. Juli in Form eines vollständigen Berichtes über die Tätigkeiten des Zweck-verbandes während des vorangegangenen Jahres.
2. Die Verbandsversammlung sendet den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor einer Sitzung der Verbandsversammlung die entsprechende Tagesord-nung sowie die für diese Sitzung bestimmten Unterlagen.
3. Die Verbandsversammlung erteilt den Mitgliedern die von ihnen verlangten Auskünfte.

Paragraph 3 Verbandsvorstand

Artikel 15: Zusammensetzung

1. Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher und einem aus den Vertretern der Verbandsversammlung gewählten Stellvertretenden Ver-bandsvorsteher.
2. Bei der Ernennung des Stellvertretenden Verbandsvorstehers berücksichtigt die Verbandsversammlung, dass, wenn der Vorsitzende die deutsche Natio-nalität hat, der Stellvertretende Vorsitzende die niederländische Nationalität hat und umgekehrt. Die Funktion des Vorsitzenden wird maximal vier Jahre von Mitgliedern einer bestimmten Nationalität ausgeübt.
3. Die Verbandsversammlung ernennt in der ersten Sitzung einer jeden Legisla-turperiode den Verbandsvorstand.
4. Der Verbandsvorstand tritt an dem Tag zurück, an dem die Sitzungsperiode für die Verbandsversammlung zu Ende geht.
5. Die Vertreter in dem Verbandsvorstand bleiben, wenn sie gemäß Art. 9, Ab-satz 13 zurücktreten müssen, solange in Dienst, bis die im ersten Absatz die-ses Artikels gemeinten Ernennungen stattgefunden haben. Angesichts der Sitzungen, die unter diesen Umständen stattfinden, gilt eine Ausnahme zu der Bestimmung von Artikel 56 Absatz 1 des Kommunalgesetzes.
6. Wenn zwischenzeitlich ein Platz im Verbandsvorstand frei wird, wählt die Verbandsversammlung ein neues Verbandsvorstandsmitglied.
7. Wenn gleichzeitig mit dem frei werden eines Platzes im Verbandsvorstand ein Platz in der Verbandsversammlung frei wird, verschiebt die Verbandsver-sammlung die Ernennung eines neuen Vertreters für den Verbandsvorstand, bis der offene Platz in der Verbandsversammlung wieder besetzt ist.
8. Abweichend vom obigen Absatz kann die Verbandsversammlung zur Ernen-nung eines neuen Vertreters für den Verbandsvorstand übergehen, wenn die freie Stelle in der Verbandsversammlung bereits länger als drei Monate un-besetzt war.
9. Wer als Vertreter aus der Verbandsversammlung ausscheidet, kann auch nicht länger dem Verbandsvorstand angehören.

Artikel 16: Sitzungsordnung

1. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes finden so oft statt, wie der Verbands-vorsteher oder sein Stellvertreter dies für erforderlich halten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
2. Der Verbandsvorstand legt eine Geschäftsordnung für seine Sitzungen fest, in die weitere Bestimmungen aufgenommen werden können. Der Verbands-vorstand teilt der Verbandsversammlung diese Geschäftsordnung mit.
3. Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes wird eine Niederschrift erstellt. Die Niederschrift wird in deutscher und niederländischer Sprache verfasst und enthält mindestens eine sachliche Wiedergabe der vom Verbandsvor-stand gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift wird vom Verbandsvorsteher und vom Geschäftsführer unterschrieben.
4. Die Artikel 56, 57, 58 und 59 des Kommunalgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Artikel 17: Beschlussfassung

1. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes können nur gemeinsam gefaßt werden.
2. Der Verbandsvorstand trifft nur einstimmige Beschlüsse.

Artikel 18: Befugnisse

1. Dem Verbandsvorstand ist aufgetragen:
a. die Vorbereitung aller Tätigkeiten der Verbandsversammlung, die Vorlage von Unterlagen zur Beschlussfindung
b. die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
c. die Verwaltung der Aktiva und Passiva des Zweckverbandes
d. die Kassenverwaltung, sofern nicht anderweitig beauftragt und die Buch-führung sowie deren Kontrolle
e. alle notwendigen rechtlichen und außerrechtlichen Maßnahmen durchzu-führen um Verjährungen und Verlust von Recht oder Besitz zu verhindern
f. die Ernennung bzw. Suspendierung und Entlassung von Personal im Dienst des Zweckverbandes, abgesehen von den Bestimmungen in
Art. 11 Absatz 2 Punkt d., und weiter, insofern die Verbandsversammlung sich diese Befugnis nicht vorbehalten hat
g. der Verbandsvorsteher unterschreibt die Schreiben des Verbandsvor-standes.


Artikel 19: Rechenschafts- und Auskunftspflicht

1. Der Verbandsvorstand muss seine Arbeit der Verbandsversammlung gegen-über verantworten und diese bezüglich aller verlangten Auskünfte informie-ren, sofern damit nicht das öffentliche Interesse geschädigt wird.
2. Die Verbandsversammlung trifft in ihrer Geschäftsordnung gemäß Artikel 12, Absatz 3, eine nähere Regelung bezüglich der Verantwortungs- und Aus-kunftspflicht von Verbandsversammlung und Verbandsvorstand gegenüber den Mitgliedern des Zweckverbandes.

Artikel 20: Verhältnis Verbandsvorstand - Verbandsversammlung

1. Der Verbandsvorstand erteilt der Verbandsversammlung mündlich und gege-benenfalls schriftlich innerhalb von vier Wochen die von Vertretern der Ver-bandsversammlung verlangten Auskünfte.
2. Der Verbandsvorstand legt der Verbandsversammlung gegenüber mündlich und, wenn nötig, schriftlich Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ab.

Paragraph 4 Geschäftsführung

Artikel 21: Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geführt. Die Verbands-versammlung entscheidet über Ernennung, Suspendierung und Entlassung des Geschäftsführers. Für die Ernennung des Geschäftsführers durch die Verbandsversammlung schlägt der Vorsitzende mindestens zwei Kandidaten vor. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig in einem Dienstverhältnis bei einem der Verbandsmitglieder stehen. Der Geschäftsführer wird bei Verhin-derung oder Krankheit vertreten, wie von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Der Geschäftsführer vertritt den Zweckverband in allen Verwal-tungsangelegenheiten im Rahmen der von der Verbandsversammlung und vom Verbandsvorstand festgelegten Geschäftsordnungen und Vorhaben.
2. Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus, sofern er damit beauftragt ist. Daneben ist seine Aufgabe die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüssen der Verbandsversamm-lung, sofern der Vorstand ihn damit beauftragt hat. Insbesondere ist Aufgabe des Geschäftsführers das Initiieren und Koordinieren von Projekten, die Ein-werbung von Fördermitteln aus internationalen und europäischen Program-men für diese Projekte, um damit die Aufgaben des Zweckverbandes zu rea-lisieren. Er führt diesbezüglich die fachtechnische und finanzielle Verwaltung durch.
3. Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Verbandsvorstand.
4. Der Geschäftsführer hat die Leitung über die weiteren Mitarbeiter, die für den Zweckverband eingesetzt werden.
5. Die Verbandsversammlung legt nähere Bestimmungen bezüglich der Ge-schäftsstelle fest.

Artikel 22: Ausschüsse

1. Die Verbandsversammlung beschließt über die Einberufung von Ausschüs-sen, zwecks Beratung der Verbandsversammlung in bestimmten Fach- oder Sachfragen.
2. Die Verbandsversammlung ernennt die Ausschussvorsitzenden.

Paragraph 5 Rechtsposition des Personals

Artikel 23: Rechtsposition des Personals

1. Die Verbandsversammlung regelt die Vergütung des Geschäftsführers und der weiteren Mitarbeiter des Zweckverbandes.
2. Die Verbandsversammlung regelt gemäß den Bestimmungen in Artikel 125 und 134 des Gesetzes für den öffentlichen Dienst die Rechtsposition des Geschäftsführers und des weiteren Personals des Zweckverbandes.

Paragraph 6 Finanzielle Bestimmungen

Artikel 24: Allgemein

1. Die Verbandsversammlung legt nähere Bestimmungen fest bezüglich der Organisation der Buchführung und Finanzverwaltung des Zweckverbandes, und bezüglich der Kontrolle dieser genannten Geschäftsbereiche.
2. Die Artikel 212, 213 und 214 des Kommunalgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Artikel 25: Finanzhaushalt

1. Der Verbandsvorstand erstellt jährlich einen Entwurf-Haushaltsplan für das darauffolgende Jahr mit Einnahmen und Ausgaben, sowie mit Erläuterungen, und legt diesen Entwurf spätestens zum 1. Mai den Mitgliedern vor.
2. Der Haushaltsplan wird durch die einzelnen Mitglieder öffentlich zur Einsicht ausgelegt, wobei jeder gegen Kostenbeitrag eine Ausfertigung erwerben kann.
3. Die Mitglieder können innerhalb von sechs Wochen nach Versendung des Haushaltsplanes dem Verbandsvorstand ihre Stellungnahme zu dem Haus-haltsplan mitteilen. Der Verbandsvorstand sammelt die Stellungnahmen zu dem Haushaltsplan und legt diese gemeinsam mit dem Entwurf der Ver-bandsversammlung zum Beschluss vor.
4. Die Verbandsversammlung beschließt den Haushaltsplan des darauffolgen-den Jahres spätestens zum 1. Juli.
5. Nachdem der Haushaltsplan beschlossen ist, schickt die Verbandsversamm-lung ihn mit allen dazu gehörenden Unterlagen bis zum 15. Juli den Auf-sichtsorganen und den Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu.
6. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels finden auch An-wendung auf Beschlüsse bezüglich Änderungen des Haushaltsplanes.

Artikel 26: Jahresabschluss

1. Der Verbandsvorstand legt jährlich bis zum 1. Mai den Entwurf des Jahres-abschlusses des abgelaufenen Haushaltsjahres den Mitgliedern vor, und zwar mit einem Bericht des von der Verbandsversammlung ernannten Rech-nungsprüfers, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Zweckver-band stehen darf.
2. Die Mitglieder können innerhalb von sechs Wochen nach Versanddatum Be-schwerden beim Verbandsvorstand einlegen. Dieser fügt die Beschwerde zu dem Entwurf und legt diese der Verbandsversammlung zur Genehmigung vor.
3. Die Verbandsversammlung genehmigt den Jahresabschluss bis spätestens zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres.
4. Der Verbandsvorstand sendet den in der Verbandsversammlung genehmig-ten Jahresabschluss des Vorjahres bis zum 15. Juli den Aufsichtsgremien zu, sowie den Mitgliedern zur Kenntnisnahme.

Artikel 27: Buchführung und Haushaltsjahr

1. Die Kassenführung und die Finanzverwaltung müssen den Anforderungen des niederländischen Rechtes entsprechen.
2. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Haushaltsjahr fängt jedoch mit dem Gründungsdatum an und endet am 31. Dezember die-ses Jahres.

Artikel 28: Finanzen

1. Die Finanzmittel des Zweckverbandes bestehen aus:
a. den Beiträgen des Landes Nordrhein-Westfalen
b. den Beiträgen des Königreichs der Niederlanden und der Provinz Lim-burg, diese sind gemeinsam etwa gleich hoch, wie die des Landes Nord-rhein-Westfalen;
c. der Verbandsumlage, etwa je zur Hälfte von den niederländischen Ver-bandsmitgliedern und zur Hälfte vom deutschen Verbandsmitglied
d. Fördergelder;
e. sonstige Einnahmen.

Paragraph 7 Archiv

Artikel 29: Archiv

1. Die Bestimmungen des Archivgesetzes 1995 und den daraus hervorgehen-den Ausführungsvorschriften, sofern sich diese auf Archivunterlagen der Gemeinde beziehen, finden entsprechende Anwendungen für den Zweckver-band.
2. Der Verbandsvorstand verwaltet die Archivunterlagen.
3. Der Verbandsvorstand ernennt einen Verwalter für die Archivunterlagen, der sich nach den Vorschriften der Gemeinde Roermond richtet.
4. Der Gemeindearchivar der Gemeinde Roermond übt gemäß der für ihn fest-gelegten Regeln die Aufsicht aus über die Verwaltung der Archivunterlagen, sofern diese Unterlagen nicht in das Archiv verbracht wurden gemäß Absatz 5 dieses Artikels.
5. Die Archivunterlagen gemäß Art. 5 Absatz 1 des Archivgesetzes 1995 werden ins Archiv der Gemeinde Roermond verbracht.
6. Bei Auflösung des Zweckverbandes werden alle Archivunterlagen ins Archiv der Gemeinde Roermond überführt.


Paragraph 8 Schlussbestimmungen

Artikel 30: Änderung der Satzung

1. Der Verbandsvorstand und die Mitglieder können der Verbandsversammlung Vorschläge zur Änderung der Satzung zukommen lassen.
2. Wenn die Verbandsversammlung eine Änderung der Satzung für wün-schenswert hält, lässt der Vorstand einen entsprechenden Vorschlag den Verbandsmitgliedern und der Verbandsversammlung zukommen.
3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung können nur rechtskräftig werden, wenn die Verbandsversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stim-men zustimmt. Änderungen der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckver-bandes, müssen von der Verbandsversammlung einstimmig gefasst werden.

Artikel 31: Beitritt

1. Beitritte zum Zweckverband von anderen Gemeinden oder Institutionen kön-nen stattfinden nach schriftlichem Antrag der befugten Organe dieser Ge-meinde oder Einrichtungen.
2. Ein Beitritt durch andere Gemeinden oder Institutionen kann nur stattfinden, wenn die Verbandsversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der abgege-benen Stimmen zustimmt.
3. In einem Beschluss der Verbandsversammlung gemäß Absatz 2 kann ein Beitritt davon abhängig gemacht werden, ob die antragstellende Gemeinde oder Institution bestimmten Bedingungen entspricht.
4. Wenn die Verbandsversammlung den Zutritt zum Zweckverband durch weite-re Gemeinden oder Institutionen für wünschenswert hält, macht der Ver-bandsvorstand einen entsprechenden Vorschlag, und lässt diesen den Mit-gliedern sowie der Verbandsversammlung zukommen.
5. Die Verbandsversammlung regelt die weitere Veranlassung in Zusammen-hang mit einem Beitritt neuer Mitglieder.
6. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in welchem der Beitrittsbeschluss gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit eingetragen wurde.

Artikel 32: Austritt

1. Ein Mitglied kann durch einen entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des betroffenen Mitgliedes aus dem Zweckverband austreten.
2. Der im obigen Absatz genannte Beschluss muss der Verbandsversammlung zugesandt werden. Ein Austritt kann frühestens ein Jahr nach Einreichung des im obigen Absatz genannten Austrittbeschlusses erfolgen.
3. Die Verbandsversammlung regelt die Bedingungen und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Austritt.

Artikel 33: Auflösung und Liquidation

1. Der Zweckverband kann entweder durch Anwendung von Artikel 14, Absatz 4 des oben genannten Anholter Vertrages, oder durch Beschluss der Ver-bandsversammlung aufgelöst werden.
2. Die Entscheidung der Verbandsversammlung über die Auflösung des Zweck-verbandes ist nur rechtskräftig, wenn dieser Beschluss in einer gesondert dazu einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung gefasst wird, die min-destens zwei Monate vorher angekündigt wurde, und wenn der Auflösungs-beschluss mit mindestens 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
3. Beim Auflösungsbeschluss des Zweckverbandes, wie im obigen Absatz ge-meint, beschließt die Verbandsversammlung gleichzeitig über die Liquidation. Wenn nicht anders beschlossen wird, bildet die Verbandsversammlung selbst einen Liquidationsausschuss. Die Verbandsversammlung kann verfügen, dass die Geschäftsstelle mit der Abwicklung der Liquidation beauftragt wird.
4. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, im entsprechenden Verhältnis ihrer Beiträge die offenen Verpflichtungen des Zweckverbandes auszugleichen. Verpflichtungen des Zweckverbandes sind auch Ansprüche Dritter, die dem Zweckverband Personal zur Verfügung gestellt haben, deren Arbeitsverhält-nis durch die Auflösung der Körperschaft beendet werden muss.

Artikel 34: Zusendungspflicht

Die Gemeinde Roermond mit Sitz in den Niederlanden bzw. der Zweckverband Schwalm-Nette mit Sitz im Kreis Viersen in der Bundesrepublik Deutschland senden diese Satzung, Änderungsbeschlüsse für die Satzung, Beschlüsse über Zutritt und Austritt, sowie auch einen eventuellen Auflösungsbeschluss den zu-ständigen Aufsichtsorganen zu.

Artikel 35: Evaluierung

Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung gemäß Artikel 3, erfolgt eine Bewertung der in den Artikeln 7 und 28 niedergelegten Re-gelungen. Über diese Auswertung wird ein schriftlicher Bericht verfasst, von der Verbandsversammlung beschlossen und anschließend den Mitgliedern zuge-sandt.

Artikel 36: Rechtskraft

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 34 wird diese Satzung nach Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsorgane und nach Veröffentlichung der Satzung gemäß Vorschrift rechtskräftig am ersten Tag des Monats, nachdem die Satzung eingetragen wurde im Register der Provinzverwaltung, gemäß Arti-kel 27, Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

Artikel 37

Diese Satzung trägt den Namen "Satzung des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette".

Der Vorsitzende,
P. C. M. Frej

Der Geschäftsführer,
Drs. L.A.F. Reyrink


Beschlossen durch die Verbandsversammlung am 05. Dezember 2007


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